Folgende Informationen möchten wir gerne interessierten Kolleg:innen weitergeben.
Die Arbeitszeit für Lehrkräfte ist in der AZVO geregelt. Demnach gibt es z.Zt. bei Neueinstellung eine wöchentliche Pflichtstundenanzahl für Fachpraxislehrkräfte in Höhe von 32 UWS und für Lehrkräfte an den Berufs- und Fachschulen von 26 UWS.
Für Lehrkräfte in den Gesundheitsschulen gilt ebenso wie für alle anderen im Lette Verein beschäftigten Angestellten der TV-L.
Für verbeamtete Lehrkräfte gilt die 40-Std.-Woche, alle anderen Beschäftigten arbeiten 39,4 Std. pro Woche.
Wie sieht es bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften aus? In welchem Umfang können sie für außerunterrichtliche Arbeiten in der Schule herangezogen werden? Das Bundesverwaltungsgericht hat 2015 ein Urteil (BVerwG 2 C 16/14) zum Einsatz von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften gefällt:
„Teilzeitbeschäftigte Beamte haben einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen etc., aber auch Funktionstätigkeiten, d.h. nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgaben, wie z.B. die Leitung der Schulbibliothek) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Das bedeutet, dass der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung zu tragen ist oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen muss.“
Die Berliner Senatsverwaltung hat 2017 eine Empfehlung für die Entlastung teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte an alle Schulleiter:innen herausgegeben.
Unsere Schulleitung hat keine entsprechenden Regelungen mit den schulischen Gremien vereinbart.
Die Schulleitung ist gehalten bei Teilzeitlehrkräften, unterrichtsfreie Tage einzuräumen, wenn Beschäftigte darum bitten und wenn es schulorganisatorisch möglich ist. Die Teilnahme an Konferenzen kann an einem unterrichtsfreien Tag jedoch verlangt werden.
Für Arbeitnehmer:innen gibt es die Möglichkeit, im Fall einer nicht mit dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung zu vereinbarenden Festlegung der Anwesenheits- und Arbeitszeiten (möglichst) schriftlich zu intervenieren und darauf hinweisen, dass dies dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung widerspricht. In diesem Fall kann auch die Frauenvertreterin und der Personalrat Unterstützung leisten.
Auch könnte der Personalrat versuchen Dienstvereinbarungen abzuschließen. Oder es könnten im Frauenförderplan konkrete Vorschriften zur Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden.
Die Gesamtkonferenz – bei uns die Abteilungskonferenz – könnte ebenfalls verbindliche Vereinbarungen beschließen.
Eine nicht abschließende Liste für die Verabredungen in den Abteilungskonferenzen im Lette Verein, an der sich die Kollegen und Kolleginnen orientieren können, haben wir hier zusammengestellt:
- anteilige Teilnahme an den Präsenztagen
- anteilige Teilnahme an außerunterrichtlichen Veranstaltungen wie
- Tag der offenen Tür
- anteilige Teilnahme an Konferenzen
- falls Einsatz in Prüfungen an unterrichtsfreien Tagen, dann Ausgleichstag
- anteiliger Einsatz in Prüfungen und Prüfungsaufsichten
- anteilige Teilnahme an Fortbildungen
- gleichberechtigter Einsatz als Klassenleitung (Rotation, Teamteaching u.ä.)
- gleichberechtigter Einsatz in Projekten wie Curriculumentwicklung, Sprachförderung u.ä.
Unseren Frauenförderplan findet Ihr im Intranet. Bringt Eure Ideen in Bezug auf die Teilzeitarbeit in die Aktualisierung 2023 ein.
Wenn ihr zu den Treffen der Betriebsgruppe eingeladen wollt, oder Anregungen habt, dann meldet euch bitte per Mail an:
betriebsgruppe@verdi-letteverein.de